Gesetze im Kontext einer rechtlichen Betreuung
Im Rahmen rechtlicher Betreuungen sind eine Vielzahl von Rechtsnormen von Relevanz.
Eine Übersicht dazu, sowie eine Zusammenstellung von Urteilen zur rechtlichen Betreuung finden sich hier:
Rechtsnormen |
Rechtsprechung
Nachfolgend werden wesentliche Gesetze genannt, und es wird auf einige wenige Paragraphen näher eingegangen.
Die Informationen bestehen aus Links, die thematisch in Abschnitten geordnet sind.
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BGB: Bürgerliches Gesetzbuch
| Link | Beschreibung |
|---|---|
| BGB: Bürgerliches Gesetzbuch | Das BGB regelt als zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. |
| BGB: Buch 4 -> Abschnitt 3 -> Titel 3: Rechtliche Betreuung | § 1814 bis § 1881. Gesetzlicher Rahmen im BGB zur rechtlichen Betreuung. |
| Untertitel 1: Betreuerbestellung | § 1814 bis § 1820. Regelungen u.a. zu Voraussetungen, Umfang einer Betreuung, Auswahl des Betreuers, etc. |
| § 1814 BGB: Voraussetzungen | Voraussetzungen für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung. Bestellung eines Betreuers nur, wenn andere Hilfen nicht möglich sind. |
| § 1816 BGB: Eignung und Betreuerauswahl | Beschreibung des Auswahlprozesses. Folgende Rangfolge bei der Betreuerbestellung, wobei immer Eignung und Bereitschaft der Person Voraussetzung ist: a) Von betreuter Person benannte bzw. gewünschte Person. b) Ohne Vorschlag: Person mit familärer Beziehung oder engen Bindung. c) Falls zu b) niemand vorhanden: Ehrenamtlicher Fremd-Betreuer. d) Falls zu c) niemand vorhanden: Bestellung eines Berufsbetreuers. |
| Untertitel 2: Führung der Betreuung | § 1821 bis § 1860. Allgemeine Vorschriften, Regelungen zu Personen- und Vermögensangelegenheiten. |
| Untertitel 2 -> Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften | § 1821 bis § 1826. Regelungen zu u.a. Pflichten und Vertetungsmacht des Betreuers, Einwilligungsvorbehalt, Haftung, etc. |
| § 1825 BGB: Einwilligungsvorbehalt | Zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten kann das Betreuungsgericht anordnen, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). |
| Untertitel 2 -> Kapitel 2 Personenangelegenheiten | § 1827 bis § 1834. Regelungen zu u.a. Patientenverfügung, Feststellung des Patientenwillens, ärztlichen und freiheitsentziehenden Maßnahmen, Wohnungskündigung, Aufenthaltsbestimmung , etc. |
| § 1833 BGB: Aufgabe von Wohnraum | Voraussetzungen für die Aufgabe von Wohnraum. Wohnungskündigung von vom Betreuten selbst genutztem Wohnraum bedarf gerichtlicher Genehmigung. |
| Untertitel 2 -> Kapitel 3 Vermögensangelegenheiten | § 1835 bis § 1860. Allgemeine Vorschriften und Regelungen zu u.a. Verwaltung, Anzeigepflichten, erforderlichen Genehmigungen bzw. Befreiungen, etc. |
| Untertitel 2 -> Kapitel 3 Vermögensangelegenheiten | Unterkapitel: Unterkapitel 1: § 1835 bis § 1837 - Allgemeine Vorschriften Unterkapitel 2: § 1838 bis § 1845 - Verwaltung von Geld, Wertpapieren, Wertgegenständen Unterkapitel 3: § 1846 bis § 1847 - Anzeigepflichten Unterkapitel 4: § 1848 bis § 1854 - Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte Unterkapitel 5: § 1855 bis § 1858 - Genehmigungserklärung Unterkapitel 6: § 1859 bis § 1860 - Befreiungen |
| Untertitel 3: Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht | § 1861 bis § 1867. Regelungen zu Aufsicht und den Aufgaben des Betreuungsgerichtes und den Pflichten des Betreuers bzgl. u.a. Berichten und Rechnungslegung. |
| Untertitel 4: Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt | § 1868 bis § 1874. Regelungen zu u.a. Entlassung/Bestellung eines Betreuers, Ende/Änderung einer Betreuung, Schlussrechnungslegung, Aufgaben nach Tod des Betreuten, etc. |
| Untertitel 5: Vergütung und Aufwendungsersatz | § 1875 bis § 1881. Regelungen zu u.a.Vergütung bzw. Aufwandspauschale, Zahlungen aus der Staatskasse bei Mittellosigkeit, etc. |
BtOG: Betreuungsorganisationsgesetz
| Link | Beschreibung |
|---|---|
| Betreuungsrechtsreform | Übersicht der Änderungen zum 01.01.2023 im Rahmen der Reform des Betreuungsrechts. |
| BtOG: Betreuungsorganisationsgesetz | Das BtOG hat zum 01.01.2023 das bisherige Betreuungsbehördengesetz (BtBG) ersetzt. Es regelt die Stellung, Aufgaben und Pflichten von Betreuungsbehörden und -vereinen und enthält Vorschriften für ehrenamtliche und berufliche Betreuer. |
FamFG: Familienverfahrensgesetz und freiwillige Gerichtsbarkeit
| Link | Beschreibung |
|---|---|
| FamFG | FamFG | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
| Kurzbeschreibung des FamFG | Kurzbeschreibung u.a. der Ziele und Inhalte sowie Auflistung des Inhalts der einzelnen 9 Bücher. |
| Verfahren in Betreuungssachen |
§ 271 bis § 311 im FamFG in Buch 3 -> Abschnitt 1 Randbedingungen und Regelungen u.a. zur Bestellung bzw. Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes und zu sonstigen eine rechtliche Betreuung betreffenden Verfahren. |
GNotKG: Gerichts- und Notarkostengesetz
| Link | Beschreibung |
|---|---|
| GNotKG | GNotKG | Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare. |
| Kurzbeschreibung GNotKG | Das Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmt sowohl die Höhe der Gerichtskosten eines Verfahrens als auch die Höhe der Gebühren, die Notare verlangen dürfen. |
| § 3 Absatz (2): Höhe der Kosten | § 3 Absatz (2): Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. |
| Anlage 1 zu § 3 Absatz (2) GNotKG Gebührentabelle (Anlage 1.1.1.1 GNotKG) |
Anlage 1 -> Teil 1 Gerichtsgebühren -> Hauptabschnitt 1 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen. Laut Vorbemerkung 1.1 Absatz(1): In Betreuungssachen werden Gebühren nur erhoben, wenn das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt. |
VBVG: Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
| Link | Beschreibung |
|---|---|
| VBVG | VBVG | Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. |
| VBVG Kurzbeschreibung | Regelung aller Vergütungsansprüche beruflich tätiger Vormünder und Betreuer (Berufsbetreuer, Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer). |
| Vergütungspauschalen | Übersicht der Pauschalen seit 2019 in den Tabellen A bis C. Die Pauschalen wurden im Rahmen der Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 nicht erneut angehoben. |
| Änderungen ab 01.01.2023 | Zsammenfassung der Vergütungsänderungen zum 01.01.2023. |
| Mittellosigkeit | Bei Mittellosigkeit werden die Kosten einer rechtlichen Betreuung aus der Staatskasse bezahlt. Das sgenannte Schonvermögen ist zum 01.01.2023 von zuvor 5.000 € auf 10.000 € angehoben worden. |
| Schonvermögen gem. SGB12§90Abs2DV | Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII Schonvermögen: Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte ...: 1. für jede ... volljährige Person ..., 10.000 €, 2. für jede von einer Person nach 1. unterhaltene Person, 500 € . |
